Straßen oder Straßenabschnitte, die dauernd oder zeitweilig behördlich dem Verkehrsmittel Fahrrad zur Verfügung stehen. Kfz-Fahrzeugverkehr ist in solchen Fahrradstraßen verboten (kann jedoch behördlich erlaubt werden, max. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h). Dem Kfz-Fahrzeugverkehr ist das Durchfahren in der Regel verboten, das Zu- und Abfahren und das Queren sind erlaubt.
Die Fahrradstraße in der Eggenfelder Straße ist durch die Beschilderung gut erkennbar.
Für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Dieser kann ohne oder mit Benutzungspflicht verordnet werden.
Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und in für das Radfahren freigegeben Fußgängerzonen sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
Das Vorbeifahren bei Kreuzungen an wartenden Fahrzeugen ist erlaubt, wenn diese nicht in Bewegung sind, neben oder zwischen ihnen ausreichend Platz vorhanden ist und einbiegende Fahrzeuge nicht behindert werden.
Unter einem Mehrzweckstreifen versteht man einen Radfahrstreifen oder einen Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn
Mehrzweckstreifen wurden in der Harter Straße im Bereich der Unterführung der B67 umgesetzt. Dadurch wird Platz geschaffen, der sowohl von Radfahrer*innen als auch im Bedarfsfall von KfZ-Lenker*innen genutzt werden kann.
Durch Bodenmarkierung und Verkehrszeichen gekennzeichneter für die Überquerung durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnanteil.